Artikel 7
Absolute Eintragungshindernisse
Zeichen können nicht als Unionsmarke eingetragen werden, die keine Unterscheidungskraft haben oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen. Außerdem werden Zeichen nicht als Marken eingetragen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die üblich sind. Ferner sind Zeichen nicht markenfähig, die ausschließlich bestehen aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die durch die Ware selbst bedingt ist oder die der technischen Wirkung geschuldet sind. Es können auch keine Zeichen eingetragen werden, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder die dazu geeignet sind, das Publikum zu täuschen.
Verordnung
Zurück